Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

AgrarGeoSchDG

§ 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle

Stand: 16.01.2026

Bund

Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt werden.

§ 23 § 25