Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
AgrarGeoSchDG§ 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/21#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/21#abs-2 (2) Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person. Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte Produktspezifikation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/21#abs-3 (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: