Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/60#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/60#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

§ 59 § 61