Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz

AggerVG -

§ 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/35#abs-1 (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 einzuladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/35#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.

§ 34 § 36