Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz
AggerVG -§ 10 Selbstverwaltung, Verbandsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/10#abs-1 (1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/10#abs-2 (2) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand.