Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

AfrEntwBkÜbkG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Afrikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom nichtregionalen Stammkapital einen Anteil von 184.440.000,00 RE (in Worten: einhundertvierundachtzig Millionen vierhundertvierzigtausend Rechnungseinheiten) im Gegenwert von 424.394.963,00 DM (in Worten: vierhundertvierundzwanzig Millionen dreihundertvierundneunzigtausendneunhundertdreiundsechzig Deutsche Mark) zu festgelegten Kursen zu zeichnen.

Art 1 Art 3