Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

AdenauerHStiftG

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdenauerHStiftG/9#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdenauerHStiftG/9#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 8 § 10