Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 25.09.2008 – 8 K 159/07Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 27.10.2009 – 5 K 949/08Zitiert von 1
- OVG Bremen, 28.08.2024 – 2 LB 199/24
- VG München, 16.02.2023 – M 15 K 21.6262Zitiert von 1
- BVerwG, 01.09.2011 – 5 C 21/10Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden Kindes; einseitige Erledigungserklärung; Erledigung der Hauptsache; SachentscheidungZitiert von 29
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2020 – 1 M 251/18 OVGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 05.09.2018 – 1 O 397/17
22 Entscheidungen zu § 7 AdVermiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AdVermiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7#abs-1 (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7#abs-3 (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.