Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 27 Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Die Feldgeschworenen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben im Amt. Für ihre Tätigkeit und ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.