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Art 27 AbmG (Bayern) — Übergangsvorschrift

Abmarkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Feldgeschworenen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben im Amt. Für ihre Tätigkeit und ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.