Die Feldgeschworenen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben im Amt. Für ihre Tätigkeit und ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
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Die Feldgeschworenen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben im Amt. Für ihre Tätigkeit und ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.