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AbmG

Art 19 Feldgeschworenengebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/19#abs-1 (1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/19#abs-2 (2) Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlaßt hat. Art. 18 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Bei Tätigkeiten der Feldgeschworenen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 schuldet die Gemeinde die Gebühren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/19#abs-3 (3) Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen. Die Vollstreckung erfolgt nach den für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften.

Art 18 Art 20