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# Art 19 AbmG (Bayern) — Feldgeschworenengebühren

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.

(2) Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlaßt hat. Art. 18 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Bei Tätigkeiten der Feldgeschworenen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 schuldet die Gemeinde die Gebühren.

(3) Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen. Die Vollstreckung erfolgt nach den für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften.

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Zitiervorschlag: Art 19 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/19

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