Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 17 Dienstreisen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/17#abs-1 (1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/17#abs-2 (2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/17#abs-3 (3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied Auf Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden erstattet:

-
bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,
-
bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück,
-
notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/17#abs-4 (4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat festgesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/17#abs-5 (5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

§ 16 § 18