Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 41 Verwaltungsvorschriften

Stand: 04.08.2026

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/41#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/41#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

§ 40 § 42