Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung

AZRG-DV

§ 6 Begründungstexte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.

§ 5 § 7