Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
Stand: 02.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/51#abs-1 (1) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/51#abs-2 (2) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird, die in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821 ansässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/51#abs-3 (3) Ist einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/51#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/51#abs-5 (5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf höchstens fünf Jahre befristet ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.