Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 2 Zweck der Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Die Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in der jeweiligen Qualifikationsebene besitzen.