Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 2 Zweck der Auswahlverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in der jeweiligen Qualifikationsebene besitzen.

§ 1 § 3