Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Wappengesetz
AVWpG§ 10 Vorrang besonderer Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.