Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts
AVWaffBeschR§ 2 Prüfungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVWaffBeschR/2#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Mitwirkung bei der Einstufung von Gegenständen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVWaffBeschR/2#abs-2 (2) Die Einrichtung der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG obliegt den Regierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVWaffBeschR/2#abs-3 (3) Die Prüfungsausschüsse für die Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden gebildet durch
1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
2. die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVWaffBeschR/2#abs-4 (4) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG obliegt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Regierungsbezirke und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für die in Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Regierungsbezirke.