Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 98 Mindestregelsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/98#abs-1 (1) Die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten als Mindestregelsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/98#abs-2 (2) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen. Wird von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist es zulässig, Leistungsempfängern nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufstockende Leistungen im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB XII in Höhe der Differenz zwischen den bundeseinheitlichen Regelsätzen und den regionalen Regelsätzen zu gewähren.

§ 97 § 99