Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 49 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung. Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich. Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention informieren.

§ 48 § 50