Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 48 Kosten
Stand: 25.08.2026
Für die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.