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§ 42 AVSG (Bayern) — Bildung des Landespflegeausschusses

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Bayern wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention geführt.

(2) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus

1. neun Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen,

2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen,

3. einem Mitglied aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern,

4. einem Mitglied als Vertretung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,

5. je einem Mitglied aus jedem der bayerischen Bezirke,

6. einem Mitglied aus dem Bereich des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V.,

7. je einem Mitglied aus dem Bereich des

a) Bayerischen Landkreistags,

b) Bayerischen Städtetags,

c) Bayerischen Gemeindetags,

als Vertretung der kommunalen Spitzenverbände.

(3) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, über Abs. 2 hinaus weitere Organisationen und Einzelpersonen in den Landespflegeausschuss zu berufen, deren Mitwirkung auf Grund ihrer Tätigkeit oder Erfahrung im Bereich Pflege wünschenswert ist. Diese haben einen eigenen Sitz und sind stimmberechtigt.

(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 40 betragen.

(5) Jedes Mitglied hat mindestens ein stellvertretendes Mitglied.