Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 41e Beteiligung der Menschen mit Behinderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41e#abs-1 (1) Die LAGS vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41e#abs-2 (2) Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter). § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41e#abs-3 (3) Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden. Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung. Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet. Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen. § 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41e#abs-4 (4) Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41e#abs-5 (5) Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGS, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten.