Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 29 Leiter oder Leiterin der Verwaltung
Stand: 25.08.2026
Vor der Bestellung der mit der Leitung betrauten Person (Leiter oder Leiterin der Verwaltung) wird der Landesjugendhilfeausschuss gehört.