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§ 29 AVSG (Bayern) — Leiter oder Leiterin der Verwaltung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor der Bestellung der mit der Leitung betrauten Person (Leiter oder Leiterin der Verwaltung) wird der Landesjugendhilfeausschuss gehört.