Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 147 Zuschussempfänger
Stand: 25.08.2026
Nach § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften anerkannte Betreuungsvereine erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG staatliche Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.