Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 142 Abberufung und Amtsniederlegung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/142#abs-1 (1) Auf gemeinsamen Antrag aller in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen hat das Landesamt für Pflege das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. Das Landesamt für Pflege kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/142#abs-2 (2) Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/142#abs-3 (3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/142#abs-4 (4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.