Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 125 Landesbeauftragter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragter) ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstellt.

§ 124 § 126