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§ 125 AVSG (Bayern) — Landesbeauftragter

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragter) ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstellt.