Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 101 Sofortzuschlag
Stand: 25.08.2026
Zuständige Träger im Sinne von § 145 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind diejenigen Träger der Sozialhilfe, die für den Vollzug der Leistungen zuständig sind, an die der Sofortzuschlag anknüpft.