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§ 101 AVSG (Bayern) — Sofortzuschlag

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Träger im Sinne von § 145 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind diejenigen Träger der Sozialhilfe, die für den Vollzug der Leistungen zuständig sind, an die der Sofortzuschlag anknüpft.