Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 8 Telekommunikation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jeder persönliche Wohnraum muss innerhalb von spätestens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 über die technischen Voraussetzungen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen, verfügen. Satz 1 gilt nicht für die Bereitstellung eines Endgeräts oder Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter.

§ 7 § 9