Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 37 Mitbestimmungsrecht, Form und Durchführung der Mitbestimmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/37#abs-1 (1) Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:
1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
2. Freizeitgestaltung und Bildungsangebote einschließlich der Planung und Durchführung der von der Einrichtungsleitung angebotenen Veranstaltungen,
3. Angelegenheiten der sozialen Betreuung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung,
4. Qualitative Aspekte der Betreuung und Pflege im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung und
5. Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/37#abs-2 (2) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/37#abs-3 (3) Einrichtungsleitung oder Träger informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich unter Berücksichtigung der Anregungen und Änderungswünsche der Bewohnervertretung um gegenseitiges Einvernehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/37#abs-4 (4) Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/37#abs-5 (5) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.