Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K
AVKirchStG§ 7 Datenübermittlung bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 6 KirchStG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/7#abs-1 (1) Bei Wegzug eines Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern innerhalb eines Kalenderjahres ist das für die Einkommensteuerveranlagung bisher zuständig gewesene Finanzamt verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern mitzuteilen, an welches Finanzamt die Steuerakten des Umlagepflichtigen überwiesen werden und für welche Kalenderjahre die Einkommensteuerveranlagungen noch nicht durchgeführt sind. Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern hat dem Kirchensteuergläubiger des Landes, in das der Umlagepflichtige verzogen ist, oder, wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, dem neu zuständig gewordenen Finanzamt einen Auszug aus dem Speicherkonto (Kirchensteuerkonto) und die für eine zutreffende Festsetzung notwendigen Daten (insbesondere über Kirchenein- und -austritt) des Umlagepflichtigen zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/7#abs-2 (2) Bei Zuzug eines Umlagepflichtigen aus einem Land, in dem die Kircheneinkommensteuer durch das Finanzamt verwaltet wird, ist das für die Einkommensteuerveranlagung im Freistaat Bayern neu zuständig gewordene Finanzamt verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern einen Auszug aus dem Speicherkonto (Kirchensteuerkonto) des Umlagepflichtigen für alle Kalenderjahre, für die das bisherige Finanzamt die Kircheneinkommensteuer noch nicht festgesetzt hat, sowie die für eine Festsetzung notwendigen Daten (insbesondere über Kirchenein- und -austritt) zu übermitteln.