Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K AVKirchStG § 20a Übergangsvorschriften (Zu Art. 26b KirchStG) Stand: 25.08.2026 Bayern § 2 in Verbindung mit § 10 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.