Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

AVKirchStG

§ 2 Anwendungsbereich für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Regelungen dieser Verordnung betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

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