Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K
AVKirchStG§ 11 Gesamtschuldnerschaft bei der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 10 KirchStG)
Stand: 25.08.2026
Bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten schuldet jeder Ehegatte die ganze Kircheneinkommensteuer. Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) kann die geschuldete Kircheneinkommensteuer von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern.