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§ 11 AVKirchStG (Bayern) — Gesamtschuldnerschaft bei der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 10 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten schuldet jeder Ehegatte die ganze Kircheneinkommensteuer. Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) kann die geschuldete Kircheneinkommensteuer von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern.