Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes
AVILSG§ 2 Verteilungsmaßstab
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/2#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten einer Integrierten Leitstelle, die weder dem Aufgabenbereich Feuerwehr noch dem Aufgabenbereich Rettungsdienst ausschließlich zugeordnet werden können, werden eingeteilt in einsatzabhängige Kosten und in einsatzunabhängige Kosten. Die Einteilung erfolgt im Wege schriftlicher Vereinbarung zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Zweckverband im Benehmen mit dem Betreiber der Integrierten Leitstelle für einen jeweils zukünftigen Zeitraum. Sie ist danach vorzunehmen, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen im Sinne von Abs. 3 Satz 3 stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/2#abs-2 (2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt auch die Aufteilung der ansatzfähigen einsatzunabhängigen Kosten auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst. Die Vereinbarung muss insbesondere festlegen,
1. welche Kosten, gegliedert nach den einschlägigen Kostenarten in Anlage 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG), als einsatzunabhängige Kosten behandelt werden,
2. nach welchem Verteilungsschlüssel diese Kosten aufgeteilt werden,
3. wann sie in Kraft tritt und ihre Laufzeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/2#abs-3 (3) Die ansatzfähigen einsatzabhängigen Kosten sind nach einem einheitlichen Schlüssel auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst aufzuteilen. Der Schlüssel ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl der im jeweiligen Aufgabenbereich dokumentierten Einsätze mit einer mittleren Bearbeitungszeit gemäß Abs. 4. Maßgeblich sind die Einsatzzahlen des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr, für das die Kostenaufteilung vorgenommen werden soll, um zwei Jahre vorausgeht. Ein Einsatz im Sinn dieser Verordnung ist ein Ereignis, bei dem ein Einsatzauftrag mit einem entsprechenden Einsatzstichwort übermittelt wurde. Im Rettungsdienst gilt jedes alarmierte Fahrzeug als gesonderter Einsatz. Davon ausgenommen sind die Fahrzeuge der Sanitäts-Einsatzleitung, der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Helfer vor Ort, der First Responder, der Notfallseelsorge, der Kriseninterventionsteams und vergleichbarer Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/2#abs-4 (4) Die mittleren Bearbeitungszeiten und die relevanten Einsatzarten legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) auf der Grundlage regelmäßiger Erfassungen durch Bekanntmachung fest. Bis zu einer abweichenden Festlegung werden folgende mittlere Bearbeitungszeiten zugrunde gelegt:
1.
Notfalleinsatz und arztbegleiteter Patiententransport:
7,6 Minuten,
2.
Krankentransport:
5 Minuten,
3.
Vermittlung an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst:
2 Minuten für 15 % der im Kalenderjahr 2002 erfassten Vermittlungen,
4.
Feuerwehreinsatz:
31 Minuten.
Das Verhältnis der zeitlich gewichteten Einsätze der Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst zueinander bestimmt den Verteilungsschlüssel für die einsatzabhängigen Kosten (Fachdienstschlüssel). Zur Überprüfung und Aktualisierung der mittleren Bearbeitungszeiten erfassen Integrierte Leitstellen in regelmäßigen Abständen den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Einsätze. Die Integrierten Leitstellen, die die Erfassung durchführen, und die Zeitabstände zwischen den Erfassungen werden durch das Staatsministerium im Benehmen mit den Betreibern der Integrierten Leitstellen bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/2#abs-5 (5) In Zeiten ohne wirksame Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 sind
1. die Personalkosten der Funktionsstellen Leitstellenleitung, Lehrdisponent, Qualitätsmanagement-Beauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Technisch-Taktische Betriebsstelle Digitalfunk, Systemadministrator und Systempflege hälftig und
2. alle sonstigen nicht nach § 1 Abs. 1 ausschließlich zuordenbaren Kosten nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 auf die beiden Aufgabenbereiche aufzuteilen.
Zu den sonstigen Kosten nach Satz 1 Nr. 2 zählen insbesondere Vorhalte- und Baukosten.