Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 1 Verteilung der Kosten für Integrierte Leitstellen und fernmeldetechnische Infrastruktur

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/1#abs-1 (1) Kosten, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können, werden ausgeschieden und von den Gesamtkosten der Integrierten Leitstelle abgezogen, bevor die Kosten im Übrigen gemäß § 2 auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt werden. Die ausgeschiedenen Kosten werden dem jeweils zuständigen Kostenträger zugewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einnahmen der Integrierten Leitstelle, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/1#abs-2 (2) Die notwendigen Kosten für die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche – einschließlich des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, soweit er vom Rettungsdienst und den Feuerwehren genutzt wird – werden den Kostenträgern für die Aufgaben, zu deren Erfüllung die fernmeldetechnische Infrastruktur genutzt wird, zugewiesen, soweit die Kosten nicht vom Staat übernommen oder erstattet oder unmittelbar von den Kommunen oder Sozialversicherungsträgern im Rahmen von Vereinbarungen übernommen werden. Die nach Satz 1 dem Feuerwehrbereich zugewiesenen Kosten tragen die Verbandsmitglieder des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (Zweckverband) nach Maßgabe der Verbandssatzung.

§ 2