Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung BayVV Gliederungsnummer 791-1-15-U

AVBayWolfV

§ 1 Gebietsbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWolfV/1#abs-1 (1) Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWolfV/1#abs-2 (2) Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWolfV/1#abs-3 (3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.

§ 2