Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

AVBaySozKiPädG

§ 3 Verfahren zur Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySozKiP%C3%A4dG/3#abs-1 (1) Für das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Qualifikation finden Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 10 und 11 BayBQFG entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySozKiP%C3%A4dG/3#abs-2 (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 BaySozKiPädG erfüllt werden.

§ 2 § 4