Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

AVBaySozKiPädG

§ 2 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySozKiP%C3%A4dG/2#abs-1 (1) Für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gelten die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySozKiP%C3%A4dG/2#abs-2 (2) Mit der Antragstellung sind die in Art. 12 BayBQFG genannten Unterlagen vorzulegen. Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob gegebenenfalls bereits ein Bescheid eines anderen Landes erteilt wurde.

§ 1 § 3