Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
AVBaySozKiPädG§ 2 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySozKiP%C3%A4dG/2#abs-1 (1) Für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gelten die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySozKiP%C3%A4dG/2#abs-2 (2) Mit der Antragstellung sind die in Art. 12 BayBQFG genannten Unterlagen vorzulegen. Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob gegebenenfalls bereits ein Bescheid eines anderen Landes erteilt wurde.