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§ 2 AVBaySozKiPädG (Bayern) — Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gelten die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).

(2) Mit der Antragstellung sind die in Art. 12 BayBQFG genannten Unterlagen vorzulegen. Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob gegebenenfalls bereits ein Bescheid eines anderen Landes erteilt wurde.