Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

AVBaySchFG

§ 13a Stichtag, Befreiung von der Pflicht zur Beschaffung übriger Lernmittel (zu Art. 21 BaySchFG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/13a#abs-1 (1) Maßgeblicher Stichtag für die Amtlichen Schuldaten gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG ist der 1. Oktober, bei beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der 20. Oktober.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/13a#abs-2 (2) Die Befreiung von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, bei Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen für drei oder mehr Kinder ab dem dritten Kind beginnt mit dem jüngsten der drei Kinder.

§ 13 § 13b