Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 4 Standortmeldesystem
Stand: 25.08.2026
Die Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes, die mit Geräten zur Teilnahme am Telenotarztsystem ausgerüstet sind, müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben zu Zwecken der Einsatzabwicklung und Qualitätssicherung über das Telenotarztsystem an die Betreiber der Telenotarztstandorte senden.