nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 AVBayRDG (Bayern) — Standortmeldesystem

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes, die mit Geräten zur Teilnahme am Telenotarztsystem ausgerüstet sind, müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben zu Zwecken der Einsatzabwicklung und Qualitätssicherung über das Telenotarztsystem an die Betreiber der Telenotarztstandorte senden.