Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 39 Meldepflichtige Krankenhäuser
Stand: 25.08.2026
Zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG verpflichtet sind die in Anlage 3 aufgeführten Krankenhäuser.