Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 14 Bestellung der Einsatzleiter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/14#abs-1 (1) Die Durchführenden des Landrettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich bestellen im Benehmen mit dem ZRF im Voraus die zur Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst notwendige Anzahl an Einsatzleitern Rettungsdienst. Die Anzahl der in einem Rettungsdienstbereich notwendigen Einsatzleiter Rettungsdienst richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder des ZRF und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen. Je Verbandsmitglied sollen in der Regel nicht mehr als zehn Einsatzleiter Rettungsdienst bestellt werden. Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung bestellen zusätzliche Einsatzleiter für ihre Einsätze, wenn dies auf Grund der Verhältnisse im Rettungsdienstbereich erforderlich ist. Die Anzahl der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie der Einsatzleiter Wasserrettung richtet sich nach dem im Rettungsdienstbereich bestehenden spezifischen Gefahrenpotential und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/14#abs-2 (2) Zum Einsatzleiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer
1. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist,
2. über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs- oder Sanitätsdienst verfügt, wobei Sanitätswachdienste im Rahmen von Veranstaltungen alleine nicht ausreichend sind, und regelmäßig in dem Rettungsdienstbereich, in dem er zum Einsatzleiter Rettungsdienst bestellt werden soll, im Einsatz ist und
3. den Qualifizierungslehrgang für Organisatorische Leiter in Bayern erfolgreich abgeschlossen hat.
Zum Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung oder Einsatzleiter Wasserrettung kann nur bestellt werden, wer mindestens eine den spezifischen Einsatzbedingungen der Berg- und Höhlenrettung oder der Wasserrettung Rechnung tragende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/14#abs-3 (3) Die Bestellung ist jeweils auf fünf Jahre zu befristen, eine erneute Bestellung ist möglich.